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Erinnerungskontakte …

Erinnerungskontakte werden vom Gericht oder den Kindesschutzbehörden angeordnet, wenn …

  • das Kind den gesetzmässigen Kontakt zum getrenntlebenden Elternteil hartnäckig verweigert;
  • Sachverständige den Kontakt als zumutbar erachten;
  • sämtliche Massnahmen zur Reparatur und Wiederherstellung der Eltern-Kind-Beziehung ausgeschöpft sind.

Sinn und Zweck der Erinnerungskontakte beziehen sich auf die Unterstützung und Sicherstellung von entwicklungsfördernden Prozessen als minimaler Bestandteil des Kindeswohls.

Das Institut der Erinnerungskontakte ist eine rechtlich verhältnismässige und zulässige Kindesschutzmassnahme und ist eine Schadensbegrenzung bei drohendem Kontaktabbruch zwischen einem Kind und seinem getrenntlebenden Elternteil.