Urteilsfähigkeit

Bedeutung der Urteilsfähigkeit und Zumutbarkeit bei Verweigerung

Bei 10 bis 15-jährigen Kindern wird der Urteilsfähigkeit bei Kontaktverweigerung im Allgemeinen und der Verweigerung von Erinnerungskontakten EriK im Besonderen ein hoher Stellenwert beigemessen. Daher stellt sich die Frage, ob das renitente Kind in Bezug auf die Massnahme urteilsfähig ist. Da eine richterliche Anhörung nicht geeignet ist, diesen Sachverhalt zu ermitteln, drängt sich zumindest die Vollstreckung des Vorgesprächs  auf.

Im Rahmen des Vorgesprächs soll die Perspektive vom aktuellen Kindeswohl auf die weitere Entwicklung und ein längerfristiges Wohlbefinden erweitert werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen oder psychoedukativ darauf einzuwirken, dass …

  • das 10 bis 15-jährige Kind rational verstehen kann, warum es Kenntnis seines Elternteils haben sollte;
  • die Begründung des Kindes, warum es seine Einstellung zum Elternteil nicht mittels minimaler Begegnungen mit der Realität abgleichen will, nachvollziehbar ist;
  • das Kind alternative Möglichkeiten zur Realitätskontrolle in Bezug auf den Elternteil gegeneinander abwägen und die Folgen die sich aus den verschiedenen Möglichkeiten (inkl. des vollständigen Kontaktabbruchs) beurteilen kann;
  • das Kind fähig ist, die Konsequenzen aus seiner Ablehnung zu tragen;
  • die Willensbekundung des Kindes in Bezug auf die Fragestellung beziehungsweise Einwilligung zu EriK nicht von Emotionen beeinflusst, die auf den Bereich des Kontakts zum Elternteil wirksam sind, wie z.B. Angst, Scham, Schuld, Abwehr von Unlustgefühlen.

Die zwangsweise Durchsetzung von regelmässigen Eltern-Kind-Kontakten zur Herstellung oder Pflege einer Eltern-Kind-Beziehung ist allein deshalb nicht zulässig, weil Beziehung nicht erzwungen werden kann. Im Fall von EriK stellt sich diese Frage nicht, weil es sich eben gerade nicht um einen Umgang handelt, der die Pflege oder Herstellung einer freien und lebendigen Eltern-Kind-Beziehung beinhaltet.

Wie im Einzelfall die Verhaltens- oder Einstellungsveränderung des renitenten Jugendlichen in Bezug auf EriK bewirkt werden soll, kann nicht vorgeschrieben werden. Die größte Herausforderung im Umgang mit der Massnahme bezieht sich auf die Information durch die anordnende Behörde und die aus psychologischer Sicht zwingenden Vorgespräche mit den Beteiligten durch die mit der Durchführung der EriK betrauten Fachperson.

© L. STAUB 2023