Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Vollstreckung Kontaktrecht

Schweiz

In der Schweiz werden Erinnerungskontakte häufig verfügt. Dabei kommt den kantonalen Sachinstanzen im Bereich der Besuchsrechtsgestaltung und insbesondere der Erinnerungskontakte ein grosses Ermessen zu, und das Bundesgericht greift nur mit Zurückhaltung ein. Entsprechend wird die Anordnung von Erinnerungskontakten auch in der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt[1]. Die zwangsweise Vollstreckung ist möglich, wenn in der Lehre auch umstritten.

In einem Fall aus dem Jahr 2019 wurden Erinnerungskontakte von der ersten richterlichen Instanz unter Androhung der Ungehorsam-Strafe nach Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung angeordnet. Mit Verweis auf Art. 273 ZGB und 307 ZGB ermächtigte die zweite Instanz bzw. Obergericht des Kantons Zürich die Polizei, das Kind an seinem Aufenthaltsort abzuholen und zu den vereinbarten Erinnerungskontakten zu bringen sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden. Da einer Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wirkung zukam, wurde die Vollstreckung mit dem Entscheid verfügt[2].

Österreich, Deutschland

In Österreich und Deutschland sieht die Rechtslage eine reale Vollstreckung von Umgangskontakten nicht vor, und die Diskussion über die Möglichkeit der Realvollstreckung von Erinnerungskontakten muss noch geführt werden.

Auswirkungen auf den Volljährigenunterhalt

Schweiz

In der Schweiz kann gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ein Elternteil von der Unterhaltspflicht eines in Ausbildung befindenden mündigen Kindes befreit werden, wenn dieses die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. In Entscheiden betr. Umgangsverweigerung von Jugendlichen machte das Bundesgericht in der Vergangenheit wiederholt darauf aufmerksam, dass auch urteilsfähige Kinder nicht in Eigenregie bestimmen könnten, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem besuchsberechtigten Elternteil haben möchten, zumal auch umfassend urteilsfähigen Kindern die Konsequenzen eines Kontaktabbruchs in Bezug auf den Volljährigenunterhalt nicht bewusst seien[3]. Das Schweizer Bundesgericht nimmt an, dass je älter ein Kind ist, desto weniger es im Allgemeinen auf Mündigenunterhalt angewiesen sei, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Entsprechend wird vom mündigen Kind erwartet, zu den Gründen, welche in der Vergangenheit zum Kontaktabbruch geführt hätten, Abstand zu gewinnen und im Gegenzug zur Unterhaltszahlung einen minimalen Kontakt zum Elternteil zu pflegen[4].

Österreich

In Österreich kann auf der Grundlage von §§ 231 bis 234 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts beim Bezirksgericht stellen, wenn bei fehlendem persönlichen Kontakt der Verdacht besteht, dass kein vollumfänglicher Unterhaltsanspruch mehr besteht.

Deutschland

In der Theorie kann der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB auch in Deutschland verwirkt sein, wenn das volljährige Kind sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat oder gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keine oder falsche Angaben über sein eigenes Einkommen macht[5].

Fazit

In allen drei Ländern stehen den Gerichten ein grosses Ermessen zu bei der Beurteilung, der Frage, ob sich ein Kind schuldhaft und in schwerwiegender Weise seinen familienrechtlichen Pflichten entzogen hat und dadurch die Unterhaltszahlung über seine Mündigkeit hinaus dem geschädigten Elternteil noch zumutbar ist.

Die Voraussetzungen für einen möglichen Gesinnungswandel und der entsprechenden Bereitschaft des jungen Erwachsenen, im Interesse der Fortzahlung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Elternteil einen minimalen Austausch zu pflegen, der den Elternteil nicht nur zur Zahlstelle degradiert, müssen jedoch im Jugendalter angelegt werden. Vor dem Hintergrund der Gefahr, dass einem Elternteil die Unterhaltszahlung aufgrund des Verhaltens eines volljährigen Kindes nicht mehr zugemutet werden können, kommt es einem selbstschädigenden Kindeswillen gleich, wenn dieses sich den Erinnerungskontakten verweigert. Daher sind Erinnerungskontakt nicht zuletzt im Sinne einer Prävention für später Unterhaltsklagen zu verstehen.

© L. STAUB 2023


[1] Vgl. 5A_1006/2021 Urteil vom 15. Dezember 2021

[2] www.gerichte-zh.ch – PQ190029-O/U

[3] Vgl. BGE 5A_719/2013; BGE 5A_200/2015;

[4] Vgl. BGE 5A_503/2012 vom 04.12.2012 Abs3.4.1 und BGE 5A_647/2020 vom 16.02.2021         

[5] KG FamRZ 2016,379