Kerngehalt wahren

Wahrung des Kerngehalts des persönlichen Verkehrs

Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist als Grundrecht zu verstehen. Dessen Kerngehalt ist unantastbar. Besteht der Zweck des persönlichen Verkehrs in der Pflege der inneren Verbundenheit, muss dieser Kerngehalt als Erhalt eines minimalen Kontakts bzw. zumindest das Vermitteln grundlegender Informationen zum Elternteil verstanden werden, damit Eltern und Kinder sich nicht fremd werden und eine spätere Wiederaufnahme der Beziehung möglich bleibt.

Durchsetzbarkeit von Erinnerungskontakten

Österreich und Deutschland sieht die Rechtslage eine reale Vollstreckung von Umgangskontakten nicht vor, und die Diskussion über die Möglichkeit der Realvollstreckung von Erinnerungskontakten muss noch geführt werden.

In der Schweiz werden Erinnerungskontakte häufig verfügt. Dabei kommt den kantonalen Sachinstanzen im Bereich der Besuchsrechtsgestaltung und insbesondere der Erinnerungskontakte ein grosses Ermessen zu, und das Bundesgericht greift nur mit Zurückhaltung ein. Entsprechend wird die Anordnung von Erinnerungskontakten auch in der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt (s. Entscheid 5A_1006/2021 Urteil vom 15. Dezember 2021). Die zwangsweise Vollstreckung ist möglich, wenn in der Lehre auch umstritten.

In einem Fall aus dem Jahr 2019 wurden Erinnerungskontakte von der ersten richterlichen Instanz unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung angeordnet. Mit Verweis auf Art. 273 ZGB und 307 ZGB ermächtigte die zweite Instanz bzw. Obergericht des Kantons Zürich die Polizei, das Kind an seinem Aufenthaltsort abzuholen und zu den vereinbarten Erinnerungskontakten zu bringen sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden. Da einer Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wirkung zukam, wurde die Vollstreckung mit dem Entscheid verfügt (s. www.gerichte-zh.ch – PQ190029.pdf).

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