Volljährigenunterhalt

Verhältnis von Volljährigenunterhalt und Erinnerungskontakten

In der Schweiz kann gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ein Elternteil von der Unterhaltspflicht eines in Ausbildung befindenden mündigen Kindes befreit werden, wenn dieses die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht.

In Deutschland kann in der Theorie der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sein, wenn das volljährige Kind sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat oder gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keine oder falsche Angaben über sein eigenes Einkommen macht[1].

In Österreich kann auf der Grundlage von §§ 231 bis 234 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts beim Bezirksgericht stellen, wenn bei fehlendem persönlichen Kontakt der Verdacht besteht, dass kein vollumfänglicher Unterhaltsanspruch mehr besteht.

In allen drei Ländern stehen den Gerichten ein grosses Ermessen zu bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind schuldhaft und in schwerwiegender Weise seinen familienrechtlichen Pflichten entzogen hat und dadurch die Unterhaltszahlung über seine Mündigkeit hinaus dem geschädigten Elternteil noch zumutbar ist.

Erinnerungskontakte als Prävention für Unterhaltsklagen

In Entscheiden betr. Umgangsverweigerung von Jugendlichen machte das Schweizer Bundesgericht in der Vergangenheit wiederholt darauf aufmerksam, dass auch urteilsfähige Kinder nicht in Eigenregie bestimmen könnten, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem besuchsberechtigten Elternteil haben möchten, zumal auch umfassend urteilsfähigen Kindern die Konsequenzen eines Kontaktabbruchs in Bezug auf den Volljährigenunterhalt nicht bewusst seien[2]. Das Schweizer Bundesgericht nimmt an, dass je älter ein Kind ist, desto weniger es im Allgemeinen auf Mündigenunterhalt angewiesen sei, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Entsprechend wird vom mündigen Kind erwartet, zu den Gründen, welche in der Vergangenheit zum Kontaktabbruch geführt hätten, Abstand zu gewinnen und im Gegenzug zur Unterhaltszahlung einen minimalen Kontakt zum Elternteil zu pflegen[3].

Im Interesse der Fortzahlung von Unterhaltsbeiträgen muss der Jugendliche bereit werden, mit dem zahlenden Elternteil einen minimalen Austausch zu pflegen. Vor dem Hintergrund der Gefahr, dass für einen Elternteil die Unterhaltszahlung aufgrund des Verhaltens eines volljährigen Kindes nicht mehr zumutbar ist, schadet sich der Jugendliche, wenn er die Erinnerungskontakte im Sinne eines Minimalkontakts mit dem Elternteil nicht nutzt. Daher sind Erinnerungskontakte nicht zuletzt im Sinne einer Prävention späterer Unterhaltsklagen zu verstehen.

© L. STAUB 2023


[1] KG FamRZ 2016,379

[2] Vgl. BGE 5A_719/2013; BGE 5A_200/2015;

[3] Vgl. BGer 5A_503/2012 vom 04.12.2012 Abs3.4.1 und BGer 5A_647/2020 vom 16.02.2021